50+1 das unbekannte Wesen

Dienstag, 21. Januar 2014

Nachdem DFL Geschäftsführer Andreas Rettig, wahrscheinlich ohne Ahnung welchen Staub er damit aufwirbeln würde, auf einem Fankongress die Wichtigkeit der 50+1 Regel betonte, kreisen die wildesten Vermutungen rund um die Lizenz von RB Leipzig durch Presse, Foren und soziale Netzwerke. Dabei bezieht man sich im Grunde auf eine einfache Aussage „Die Mitwirkungsmöglichkeit des Mitgliedes darf nicht eingeschränkt werden. Wenn Eintrittsbarrieren für Mitglieder bestehen, schauen wir ganz genau hin.“

Ohne Nennung eines speziellen Vereins dichtete man Ihm direkt den Bezug nach Leipzig an und führt immer neue Vermutungen an, auf welcher Grundlage eine Nichterteilung der Lizenz beruhen könnte.

Eine oft verwendete Fehlinterpretation, gerade in der Presse ist die 50+1 Regal. Für eine Regel, die wohl von vielen als zentrales Qualitätsmerkmal des deutschen Profifußballs gesehen wird, scheint der Inhalt dieser jedoch noch nicht weit vorgedrungen. Dabei können die entsprechenden Passagen sowohl beim DFB als auch der DFL frei eingesehen werden.

In der DFL Satzung ist 50+1 im §8 der Satzung geregelt (Erwerb und Ende der Mitgliedschaft).
Dort heißt es unter Absatz 2:

"Eine Kapitalgesellschaft kann nur eine Lizenz für die Lizenzligen und damit 
die Mitgliedschaft im Ligaverband erwerben, wenn ein Verein mehrheitlich 
an ihr beteiligt ist, der über eine eigene Fußballabteilung verfügt, und der im 
Zeitpunkt, in dem sie sich erstmals für eine Lizenz bewirbt, sportlich für die 
Teilnahme an einer Lizenzliga qualifiziert ist.

Der Verein („Mutterverein“) ist an der Gesellschaft mehrheitlich beteiligt
(„Kapitalgesellschaft“), wenn er über 50 % der Stimmenanteile zuzüglich
mindestens eines weiteren Stimmenanteils in der Versammlung der Anteilseigner
verfügt. Bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien muss der
Mutterverein oder eine von ihm zu 100 % beherrschte Tochter die Stellung
des Komplementärs haben. In diesem Fall genügt ein Stimmenanteil des
Muttervereins von weniger als 50 %, wenn auf andere Weise sichergestellt
ist, dass er eine vergleichbare Stellung hat wie ein an der Kapitalgesellschaft
mehrheitlich beteiligter Gesellschafter. Dies setzt insbesondere voraus,
dass dem Komplementär die kraft Gesetzes eingeräumte Vertretungsund
Geschäftsführungsbefugnis uneingeschränkt zusteht.

Lizenzvereine und Kapitalgesellschaften dürfen weder unmittelbar noch
mittelbar an anderen Kapitalgesellschaften der Lizenzligen beteiligt sein;
dies gilt für die Mitglieder von Organen der Kapitalgesellschaften bzw. der
Lizenzvereine mit Ausnahme des jeweiligen Muttervereins entsprechend.
Als mittelbare Beteiligung der Kapitalgesellschaft gilt auch die Beteiligung
ihres Muttervereins an anderen Kapitalgesellschaften.
Lizenzvereine und Kapitalgesellschaften (Lizenznehmer), die Aufgaben der
Vermarktung auf eine andere Gesellschaft (Vermarktungsgesellschaft)
übertragen, müssen an dieser Vermarktungsgesellschaft dann mehrheitlich
beteiligt sein, wenn diese selbst Verträge über die Vermarktung des Lizenznehmers
im eigenen Namen oder im Namen des Lizenznehmers schließt.
Dies gilt nicht, wenn sich aus der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem
Lizenznehmer und der Vermarktungsgesellschaft ergibt, dass der Lizenznehmer
den jeweiligen Vertragabschlüssen im Bereich der Werbung, insbesondere
des Sponsorings, der Fernseh-, Hörfunk- und Online-Rechte
sowie der Überlassung von Nutzungsrechten vorab zustimmen muss.
Bei Kapitalgesellschaften der Lizenzligen genügt auch eine mehrheitliche
Beteiligung des Muttervereins an der Vermarktungsgesellschaft.
Über Ausnahmen vom Erfordernis einer mehrheitlichen Beteiligung des
Muttervereins nur in Fällen, in denen ein Wirtschaftsunternehmen seit mehr
als 20 Jahren vor dem 1.1.1999 den Fußballsport des Muttervereins
ununterbrochenund erheblich gefördert hat, entscheidet der Vorstand des
Ligaverbandes.
Dies setzt voraus, dass das Wirtschaftsunternehmen in Zukunft den Amateurfußballsport
in bisherigem Ausmaß weiter fördert sowie die Anteile an
der Kapitalgesellschaft nicht weiterveräußert bzw. nur an den Mutterverein
kostenlos rückübereignet. Im Falle einer Weiterveräußerung entgegen dem
satzungsrechtlichen Verbot bzw. der Weigerung zur kostenlosen Rückübereignung
hat dies Lizenzentzug für die Kapitalgesellschaft zur Folge.
Mutterverein und Kapitalgesellschaft können nicht gleichzeitig eine Lizenz

besitzen."

Was heißt dies nun? Ganz einfach. Entscheidend sind für 50+1 dabei die fett markierten Passagen. Als die Vereine anfingenm Profiabteilungen in Kapitalgesellschaften auszulagern, entstand ein neues Problem. Während bei normalen Vereinen, die Stimmrechte bei den Mitgliedern lagen und nicht übertragbar waren, sind Stimmrechte in Kapitalgesellschaften den Anteilseignern zugeschrieben.

Würden diese nun frei gehandelt, könnte eine Kapitalgesellschaft entstehen, die mit dem ursprünglichen Verein aus dem Sie ausgelagert wurde, zumindest stimmrechtlich nichts mehr zu tun hat. Dies sollte verhindert werden.

Somit schreibt die 50+1 Regel vor, das hinsichtlich des Stimmrechtes in Kapitalgesellschaften nur ein Teil an Firmen, Investoren und andere verkauft werden kann. Der ursprüngliche Verein behält somit immer die Mehrheit der Stimmen in der Kapitalgesellschaft.

Da diese Regel gerade Werksvereine, die ebenfalls als Kapitalgesellschaft fungieren, verhindern würde, regelt eine letzte Passage noch einen Ausnahmefall für diese ab. (Leverkusen und Wolfsburg profitieren momentan von dieser Ausnahme)

In Bezug auf Leipzig heißt das schlichtweg, das die 50+1 Regel nicht anwendbar ist, da keine Kapitalgesellschaft existiert, sondern "nur" der Verein, in dem die Mitglieder wie bei jedem anderen Verein auch ihre Stimmberechtigung haben. Da man Entscheidungshintergründe von handelnden Personen auch nicht schriftlich definieren kann, ist es auch nicht möglich eine 50+1 Regel für Vereine aufzustellen.

Die Regel ist somit nicht, wie oft behauptet schwach formuliert, sondern explizit für Kapitalgesellschaften gedacht, da nur dort das Problem definiert werden kann und muss.

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